21.02.24, 13:58 Uhr - Film Unternehmen

Das ZDF zur Reform der Filmförderung

Leonie Benesch in der für den Oscar nominierten ZDF/ARTE-Koproduktion "Das Lehrerzimmer" Copyright: ZDF/Boris Laewen

Das ZDF unterstützt die Stärkung der deutschen Kultur- und Kreativwirtschaft im europäischen und internationalen Wettbewerb. Als nationales öffentlich-rechtliches Medienunternehmen ist das ZDF verlässlicher Partner der föderalen Länderförderungen, dieses freiwillige wirtschaftliche Engagement ist in den weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Das ZDF versteht sich zudem als verlässlicher Partner der Filmförderungsanstalt des Bundes, FFA und wird sich im Rahmen der Branchenanhörung zur FFG-Novellierung konstruktiv einbringen. Aktuell leistet das ZDF zusätzlich zur gesetzlichen Filmabgabe freiwillige Leistungen an die FFA und beteiligt sich darüber hinaus finanziell an der regionalen Filmförderung. Daneben ist der Sender Koproduktionspartner zahlreicher Kinofilme, so auch bei der für den diesjährigen Oscar für den ausländischen Film nominierten ZDF-Kinokoproduktion "Das Lehrerzimmer".

Das Gelingen einer umfassenden Reform der deutschen Filmförderung bedarf deswegen der ganzheitlichen Betrachtung, verfassungsrechtlich und föderal. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf zum FFG soll u. a. die Produktionsförderung auf eine automatisierte Referenzförderung umgestellt werden. Die Projektförderung soll hingegen zum Nachteil der Sender und unter Verlust ihrer Mitwirkungsrechte bei Förderentscheidungen abgeschafft werden.

Im Rahmen der Bundesförderung sollte sichergestellt bleiben, dass die Förderbeiträge des ZDF summenmäßig für Produktionen eingesetzt werden, an denen das ZDF beteiligt ist. Dies war durch die Regelungen des FFG bislang gesetzlich gewährleistet. Hintergrund ist die verfassungsrechtlich erforderliche Mittelbindung des Rundfunkbeitrags, der den Sendern dazu dient, ihren gesetzlichen Programmauftrag gegenüber den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zu erfüllen.

Ob die Mittelbindung des Rundfunkbeitrags bei einer Fokussierung auf die Referenzförderung hinreichende Berücksichtigung findet, ist fraglich. Hier bedarf es einer Lösung. Eine Verwendung von Förderbeiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ohne hinreichenden Programmbezug für ihre Angebote wäre unzulässig.

Wir sprechen uns nach wie vor für die weitere Flexibilisierung der gesetzlichen Auswertungskaskade aus, die Finanzierungsbeteiligungen angemessen berücksichtigt. Sachgerecht wäre es, nur an einer Kinosperrfrist festzuhalten und es den Vertragsparteien zu überlassen, auf Basis der jeweils individuellen Finanzierungs- und Koproduktionsstruktur eines Kinofilms in einem eingeschränkten Umfang flexible Regelungen zur Auswertung zu vereinbaren.

In Bezug auf die geplante Einführung einer Investitionsverpflichtung und eines Steueranreizmodells liegen offiziell noch keine Gesetzesentwürfe vor. Es gibt nach wie vor viele offene Fragen, so das eine abschließende Bewertung noch nicht erfolgen konnte. Maßgeblich wird insbesondere die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage einer Investitionsverpflichtung und die Regulierungsdichte sein.

Klar ist, dass die Verpflichtung zu Direktinvestitionen in die Produktionswirtschaft einen erheblichen und verfassungsrechtlich problematischen Eingriff in die Rundfunkfreiheit darstellt. Ungeachtet der berechtigten Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gilt dies nicht nur mit Blick auf die beabsichtigte Höhe der Hauptinvestitions- und der Subquoten. Bei der Regulierungsdichte ist Zurückhaltung geboten, um eine verfassungsrechtliche Unzumutbarkeit zu vermeiden. Insbesondere die Kumulation von Subquoten und/oder obligatorischer Rechteregelungen begründet einen besonders massiven Eingriff in die Angebotsautonomie der öffentlich-rechtlichen Sender. Denn Programmentscheidungen müssten zukünftig in einem engen, vordefinierten Rahmen getroffen werden. Die zu rechtfertigenden Einschränkungen beziehen sich auch auf die Auswahl der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner, die Auswertungsmöglichkeiten und die freie Vertragsgestaltung. Grundlage für eine Rechteteilung muss – auch unter Berücksichtigung der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – die Finanzierungsbeteiligung bleiben.

Letztlich kann eine Schwächung des föderalen Fördersystems nicht ausgeschlossen werden, sollten die Adressaten der Investitionsverpflichtung in Reaktion auf diese Indienstnahme die Entscheidung treffen müssen, sich mangels vorhandener Finanzmittel und einer Ausweitung der Förderinstrumente des Bundes aus den Landesförderungen zurückzuziehen.

 

Kontakt
Sie erreichen die ZDF-Kommunikation per E-Mail an pressedesk@zdf.de oder telefonisch unter 06131 – 70-12108.

Mainz, 21. Februar 2024
ZDF-Kommunikation
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